Die Regelungen des Bundes-Infektionsschutzgesetzes – die sogenannte bundeseinheitliche Notbremse – greifen in einem Kreis ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100. Das Land Rheinland-Pfalz hat mit der 19. Corona-Bekämpfungsverordnung die Vorgaben des Bundes-Infektionsschutzgesetzes umgesetzt.
Corona-Bekämpfungsverordnung und Infektionsschutzgesetz
Stand: 27. April 2021
In Rheinland-Pfalz gilt aktuell die 19. Corona-Bekämpfungsverordnung. Die Regelungen des Bundes-Infektionsschutzgesetzes – die sogenannte bundeseinheitliche Notbremse – greifen in einem Kreis dann, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an drei Tagen mehr als 100 pro 100.00 Einwohner beträgt.
Informationen zur 19. Corona-Bekämpfungsverordnung finden Sie hier:
Informationen zu den Maßnahmen der Notbremse finden Sie hier:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/bundesweite-notbremse-1888982
Zu den Maßnahmen der Notbremse gilt auch, dass Beschäftigte jetzt auch die Pflicht haben, Homeoffice-Angebote wahrzunehmen, wenn es privat möglich ist. Gründe, die der Wahrnehmung von Homeoffice-Angeboten entgegenstehen, können beispielsweise räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende technische Ausstattung sein.
Weitere Informationen dazu finden Sie unter: https://www.impulse.de/recht-steuern/rechtsratgeber/recht-auf-homeoffice/7604499.html?conversion=ads#Welche_Homeoffice-Regelungen_gelten_durch_das_neue_Infektionsschutzgesetz
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