Lang ist die Liste der gesetzlichen Vorgaben, die Arbeitgeber zu erfüllen haben. Durch die Änderung des Nachweisgesetzes ist sie noch länger geworden. Demnach gibt es neue Anforderungen an die schriftliche Unterrichtung von Arbeitnehmern zu den im Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen. Dabei wird zwischen Verträgen vor und nach dem 01. August 2022 unterschieden.
Weitere Nachweispflichten des Arbeitgebers durch Änderung des Nachweisgesetzes
Der Bundestag hat aufgrund einer Vorgabe der EU Änderungen des Nachweisgesetzes beschlossen, die bereits am 1. August 2022 in Kraft getreten sind. Nach der Änderung gibt es neue Anforderungen an die schriftliche Unterrichtung von Arbeitnehmern zu den im Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen. Für Neueinstellungen ab dem 01.08.2022 sind die Nachweispflichten stets, auch ohne Aufforderung des Arbeitnehmers, zu erfüllen. Es reicht aus, wenn der Arbeitgeber eine schriftliche Auflistung erstellt, unterzeichnet und rechtzeitig übergibt. Für Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 01.08.2022 bestanden haben, müssen Nachweise ohnehin nur vorgelegt werden, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber dazu auffordert.
Der BVMW hat eine Checkliste dazu zusammengestellt!
Weitere Informationen erhalten Sie hier:
https://www.bvmw.de/themen/fachkraefte/news/13080/nachweisgesetz-handlungsbedarf-bei-arbeitgebern-ab-dem-01-august/
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