Elektronische Lohnsteuerbescheinigungen, die von Arbeitgebern ausgestellt werden, dürfen für die Jahre ab 2023 nur noch mit der Angabe der Steuer-Identifikationsnummer der ArbeitnehmerInnen an das Finanzamt übermitteln werden. Die bisherige Möglichkeit einer Übermittlung mit einer sog. eTIN fällt laut Landesamt für Steuern ab 2023 weg.
Elektronische Lohnsteuerbescheinigungen ab 2023 nur noch mit Steuer-Identnummer
Elektronische Lohnsteuerbescheinigungen, die von Arbeitgebern ausgestellt werden, dürfen für die Jahre ab 2023 nur noch mit der Angabe der Steuer-Identifikationsnummer der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an das Finanzamt übermitteln werden. Die bisherige Möglichkeit, eine eindeutige Personenzuordnung mit einer sog. eTIN (electronic Taxpayer Identification Number) vorzunehmen, fällt ab 2023 weg. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen daher rechtzeitig Sorge dafür tragen, dass ihnen die Steuer-Identifikationsnummern aller ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorliegen. Darauf weist das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz hin.
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