Seit dem 7. Dezember ist wieder eine telefonische Krankmeldung möglich. Die Regelung gilt dauerhaft. Damit gilt: Versicherte, die aufgrund leichter Erkrankungen arbeitsunfähig sind, können bis zu fünf Kalendertage telefonisch krankgeschrieben werden.
Zwei wichtige Voraussetzungen sind zu erfüllen: Die Patientinnen und Patienten müssen den Arztpraxen bekannt sein. Und es muss sich um Krankheitsbilder mit "absehbar nicht schwerem Verlauf" handeln.
Ärztinnen und Ärzte stellen hierfür am Telefon Fragen zu den Beschwerden. Sie entscheiden dann, ob die Krankschreibung telefonisch erfolgen kann oder doch eine Untersuchung in der Praxis nötig ist. Die Krankschreibung kann telefonisch nicht verlängert werden. Wer eine Folgebescheinigung benötigt, muss die Praxis aufsuchen. Wurde die erstmalige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung jedoch während eines Praxisbesuchs ausgestellt, kann diese Krankschreibung per Telefon verlängert werden.
Durch die Regelung sollen Arztpraxen entlastet und die Gefahr, sich im Wartezimmer anzustecken, reduziert werden.
Quelle: www.bundesregierung.de
Einen Überblick dazu finden Sie auch hier auf der Website der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.
Welche Rechte Arbeitgeber haben, wenn Mitarbeiter krank sind, darüber informiert das Magazin impulse. Hier geht´s zum Überblick.