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Wirtschaftsförderung Kreis Altenkirchen

Der richtige Anstoss

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Mit den vereinfachten Regeln zum Kurzarbeitergeld möchte die Bundesregierung viele Millionen Arbeitsplätze sichern. Die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes soll nun attraktiver gemacht werden. Aufstockungen bis zu einer Höhe von 80 Prozent des Gehalts sollen steuerfrei bleiben und nicht mehr wie bisher als steuerpflichtiger Arbeitslohn gelten.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekommen vom Staat 60 (bzw. 67) Prozent des letzten Nettogehalts, bei längerer Bezugsdauer wird dieser Betrag auf bis zu 80 (87) Prozent erhöht. Viele Arbeitgeber stocken aber das Kurzarbeitergeld ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf; manche auf der Grundlage eines Tarifvertrags, andere freiwillig. Dies mildert soziale Härten ab. Diese Praxis soll unterstützt und die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber attraktiver gemacht werden. Zu diesem Zweck hat das Bundeskabinett am 6. Mai beschlossen, dass solche Aufstockungen bis zu einer Höhe von 80 Prozent des Gehalts steuerfrei bleiben und nicht mehr wie bisher als steuerpflichtiger Arbeitslohn gelten. Schon jetzt müssen auf die Aufstockung bis auf 80 Prozent des Bruttogehalts keine Sozialabgaben gezahlt werden. Hieran werden die Regeln für die Besteuerung angepasst. Diese Maßnahme ist befristet bis 31. Dezember 2020.

Hier geht’s zu den Informationen des Bundesfinanzministeriums.

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 Lars Kober

 (Dipl.-Verwaltungsbetriebswirt)

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