Die Neuregelung gilt ab dem 1. Juli. Ist für den Stichtag der Zeitpunkt der Leistungserbringung oder der Tag der Rechnungserstellung entscheidend?
Hierbei ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung ausschlaggebend. Die Leistungserbringung gilt bei Lieferungen dann als vollbracht, wenn der Kunde wie ein Eigentümer über die Ware verfügen kann, dies wird grundsätzlich mit Beginn des Transports angenommen, das heißt, sobald die Ware verschickt wird. Dienstleistungen hingegen gelten erst mit ihrer Vollendung als erbracht. Bei Dauerleistungen wie z.B. Vermietungen, die in monatlichen Teilleistungen erbracht werden, gilt für die Monatsmieten Juli bis Dezember der geringere Steuersatz. Für die übrigen Monate gilt der reguläre Satz.
Was passiert, wenn Unternehmen es versäumen, die Mehrwertsteuer anzupassen?
Risiken ergeben sich vertriebsseitig, sofern für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 erbracht werden, ein Umsatzsteuerausweis von 19 Prozent erfolgt. Die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer wird in diesem Fall zusätzlich an den Fiskus geschuldet. Einkaufsseitig ist in solch einem Fall aber nur der entsprechende reduzierte Steuersatz in Höhe von 16 Prozent abziehbar.
Unternehmen ohne oder mit nur teilweisem Vorsteuerabzug sollten zudem prüfen, ob Investitionen in den Zeitraum mit niedrigerem Mehrwertsteuersatz verschoben werden können und ob bezogene teilbare Dauerleistungen für das Gesamtjahr bereits mit 19 Prozent Umsatzsteuer berechnet wurden. In diesem Fall sollten sie für Zahlungen für den Zeitraum Juli bis Dezember den Steuersatz korrigieren.
Wie geht man mit offenen Aufträgen und vorgemerkten Bestellungen um und berücksichtigt die jeweils geltenden Umsatzsteuersätze?
Alle offenen Aufträge und Bestellungen, die zu den bisher geltenden Steuersätzen erstellt wurden, sollten gründlich auf ihren Zeitpunkt der Leistungserbringung geprüft werden. Deren Aktualisierung lässt sich automatisieren, beispielsweise über Batch-Input-Mappen. So hält sich der manuelle Änderungsaufwand in Grenzen, und eine taggenaue Anpassung ist gewährleistet. Auch Anzahlungsfälle sind zu überprüfen, damit die zu berichtigenden Anzahlungsrechnungen erkannt und geändert werden können. Andernfalls müssen die Anzahlungen durch die Unternehmen über die Endrechnungen richtiggestellt werden. Aber auch hier ist eine Automatisierung möglich, zum Beispiel über die Integration einer systemseitigen Analyse in Form eines Abgleichs der Daten von Vereinnahmung, Anzahlung und Leistungserbringung.
Wie kann ich als Unternehmen sicherstellen, dass Eingangsrechnungen mit zu hohem Steuersatz herausgefiltert und zurückgewiesen werden?
Unternehmen sollten frühzeitig damit beginnen, ihre Systeme und Prozesse für eine Prüfung des Leistungsdatums in Verbindung mit dem jeweils zutreffenden Steuersatz einzurichten. Nur so kann sichergestellt werden, dass Rechnungen mit nicht zutreffendem Steuersatz zurückgewiesen werden.
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