Um die Investitionen in Forschung und Entwicklung (FuE) zu erhöhen, hat der Gesetzgeber mit der Forschungszulage einen steuerlichen Anreiz gesetzt, um stärker in F&E zu investieren. "Die neu geschaffene Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) entscheidet auf Antrag, ob ein FuE-Vorhaben förderfähig ist. Mit der Bescheinigung können die Unternehmen einen Antrag auf Forschungszulage beim jeweils zuständigen Finanzamt stellen", heißt es beim Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF).
Wie das BMBF aktuell mitteilt, wurde die BSFZ im Rahmen einer europaweiten Ausschreibung ermittelt. Den Zuschlag erhielt ein Konsortium aus dem Technologiezentrum des VDI (Verein Deutscher Ingenieure), der Projektgesellschaft des AiF (Arbeitsgemeinschaft industrieller Forschungsvereinigungen) sowie des DLR (Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V.). Alle Partner verfügten über die erforderliche Sachkunde und außerdem über langjährige Erfahrungen in der Forschungsadministration. Die Bescheinigungsstelle hat Standorte in Bonn, Berlin, Düsseldorf und Dresden.
Anspruchsberechtigt sind alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen, unabhängig von Größe, Rechtsform oder Branche. Auch kleine und mittlere Unternehmen profitieren von der Zulage, da neben der eigenbetrieblichen Forschung nun auch die Auftragsforschung gefördert wird – wodurch indirekt auch Hochschulen, Universitäten und außeruniversitäre Forschungseinrichtung von der Forschungszulage profitieren können.
Begünstigt sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben), soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind.
Die Forschungszulage beträgt 25 Prozent der förderfähigen Aufwendungen und wird mit der Körperschaft- oder Einkommensteuer durch das Finanzamt verrechnet.
Im Rahmen des Corona-Konjunkturpakets wurde die Bemessungsgrundlage vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2026 von 2 Mio. EUR auf 4 Mio. EUR pro Anspruchsberechtigtem erhöht, d.h. die Zulage beträgt bis dahin jährlich max. 1 Mio. EUR pro Unternehmensverbund. Ab dem 1. Juli 2026 beträgt die Bemessungsgrundlage jährlich max. 2 Mio. EUR, d. h. die Forschungszulage beträgt dann jährlich max. 500.000 EUR.
Weitere Informationen zum Antragsverfahren oder zu Beispielen für FuE-Vorhaben finden Sie online unter www.bescheinigung-forschungszulage.de.