Das Bundeskabinett hat eine Verlängerung der Corona-Arbeitsschutzverordnung bis zum 30. Juni 2021 beschlossen. Seit Freitag, 23.04.2021, muss MitarbeiterInnen, die nicht ausschließlich von zuhause aus arbeiten, mindestens zweimal wöchentlich ein Testangebot gemacht werden. Die Verordnung wurde mehrfach geändert und die Anzahl der Testangebote von einmal pro Woche auf zweimal pro Woche erhöht. Die Kosten für die Tests müssen die Arbeitgeber tragen.
Eine Pflicht der Arbeitnehmer, sich testen zu lassen, besteht nicht. Unternehmen müssen auch nicht dokumentieren, ob die Arbeitnehmer das Angebot angenommen haben. Als Beleg des Testangebots reicht der Nachweis über die Beschaffung von Tests aus. Diese Nachweise sind vom Arbeitgeber bis zum 30. Juni aufzubewahren.
Unternehmen, die Anspruch auf die Überbrückungshilfe III haben, können die Kosten für die Tests hier geltend machen.
Informationen zur Überbrückungshilfe III und anderen Corona-Hilfen finden Sie hier: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html
Die IHK Arbeitsgemeinschaft RLP bzw. die IHK Koblenz haben auf ihren Websites Informationen und FAQs zu den Tests in Unternehmen aufgeführt (inkl. eines Link zu einer Liste mit Herstellern und Händlern von Selbsttests):
https://www.ihk-koblenz.de/unternehmensservice/recht/coronavirus/fragen-antworten-zu-schnell-und-selbsttests-5068792
https://www.ihk-rlp.de/servicemarken/corona/faq-tests-5068250
https://www.ihk-ecofinder.de/unternehmen/registrieren