Nach wie vor können Unternehmen, Soloselbstständige und FreiberuflerInnen Überbrückungshilfen bzw. Neustarthilfe erhalten. Mit der Überbrückungshilfe werden betriebliche Fixkosten nach einem gestaffelten System bezuschusst. Voraussetzung ist ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent. Die Überbrückungshilfe kann nur von prüfenden Dritten beantragt werden.
Fristen für Überbrückungshilfe
Antragsfrist für die Überbrückungshilfe IV (Fördermonate Januar bis März 2022) ist der 30. April 2022. Für die Fördermonate Juli bis Dezember 2021 kann die Überbrückungshilfe III Plus bis zum 31. März 2022 beantragt werden.
Neustarthilfe
Mit der Neustarthilfe werden u.a. Soloselbständige und unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie mit einer einmaligen Pauschale in Höhe von 4.500,- unterstützt. Die sogenannte Neustarthilfe Plus für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 bzw. Oktober bis Dezember 2021 kann bis zum 31.03.2022 beantragt werden, die Neustarthilfe 2022 für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 bis zum 30. April 2022.
Weitere Informationen finden Sie hier:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html