Kurzarbeitergeld soll weiterhin gezahlt werden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten eines Betriebs von Arbeitsausfall betroffen sind. Das Bundeskabinett hat beschlossen, eine entsprechende Sonderregelung um drei Monate – bis zum 30. September – zu verlängern. Hintergrund ist der Ukraine-Krieg.
Während der Pandemie galten für den Bezug von Kurzarbeitergeld verschiedene Sonderregeln. Ab dem 01. Juli 2022 gelten gemäß eines Verordnungsentwurfs nur noch zwei Vereinfachungen: Es ist für Betriebe bis zum 30. September 2022 weiterhin ausreichend, wenn mindestens 10 Prozent ihrer Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind (regulär mindestens ein Drittel). Auch der Verzicht auf negative Arbeitszeitsalden bleibt bestehen.
Andere Erleichterungen laufen zum 30. Juni 2022 aus: Die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld gilt wieder wie regulär. Auch der erhöhte Leistungssatz wird nicht mehr ausgezahlt. Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung wird dem Ist-Entgelt wieder hinzugerechnet.
Die Information der Bundesregierung zur Verlängerung der Regelung finden Sie hier: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/verlaengerung-kurzarbeitergeld-2003908
Wenn Sie Kurzarbeit anzeigen möchten, melden Sie sich bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/k/corona-kurzarbeit
Weitere Informationen finden Sie auch hier: https://www.ihk.de/koblenz/unternehmensservice/recht/coronavirus/informationen-zum-kurzarbeitergeld-4739764