Seit dem 26. November müssen sich Menschen, die positiv auf das Coronavirus getestet werden, nicht mehr verpflichtend in häusliche Isolation begeben. Sie müssen aber bei Kontakt mit anderen Menschen in der Öffentlichkeit Maske tragen. Wer mittels Selbsttest, Schnelltest oder PCR-Test positiv auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurde, ist nach der neuen Regelung verpflichtet, mindestens für fünf Tage außerhalb der eigenen Wohnung eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske zu tragen. Somit ist es auch positiv getesteten Personen möglich, spazieren zu gehen, einzukaufen oder anderen Aktivitäten nachzugehen, sollte es der Gesundheitszustand zulassen. Ein Besuch im Fitnessstudio oder in der Gastronomie ist demnach faktisch trotzdem nicht möglich. Kinder, die noch eine Kindertagesstätte besuchen, sind von der Maskenpflicht weiterhin befreit. In Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen gilt für positiv getestete Personen ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot.
Die Regelung des Landes Rheinland-Pfalz dazu finden Sie hier.
Nach wie vor gilt aber die Arbeitschutzverordnung des Bundes, der die Arbeitgeber nach wie vor dazu verpflichtet, "auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen umzusetzen." Informationen dazu finden Sie auf der Website der Bundesregierung.
Die aktuelle Regelung gibt Arbeitgebern mehr Handlungsspielraum, sorgt aber auch für Verwirrung. Tipps dazu geben das Unternehmermagazin impulse und die Frankfurter Allgemeine.
Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können im übrigen weiterhin telefonisch bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden. Diese Regelung wurde bis 31. März 2023 verlängert .