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Wirtschaftsförderung Kreis Altenkirchen

Der richtige Anstoss

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Um mehr Menschen aus Ländern außerhalb der EU für eine Arbeit in Deutschland zu gewinnen, hat die Bundesregierung im Juni 2023 das Fachkräfteeinwanderungsgesetz reformiert. Mit dem „Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung“ treten zwischen dem 18. November 2023 und dem 1. Juni 2024 schrittweise gesetzliche Neuerungen in Kraft, mit denen die zuvor geltenden Regelungen des Aufenthaltsgesetzes für Erwerbsmigrantinnen und -migranten weiterentwickelt werden. Das Gesetz sieht ein Drei-Säulen-Modell vor, auf das die Fachkräfteeinwanderung gestützt werden soll: Die Fachkräftesäule, Erfahrungssäule und Potenzialsäule.

Was seit dem 18. November gilt, können Sie hier nochmal nachlesen. Zum 01. März sind neue Regelungen in der Erfahrungssäule in Kraft getreten:

1. Beschäftigung von Fach- und Arbeitskräften

Bisher waren die zentralen Voraussetzungen für den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt im Regelfall eine in Deutschland anerkannte Berufsqualifikation der Fachkraft und ein Arbeitsplatzangebot durch ein Unternehmen. Ab jetzt können Personen mit ausländischem Berufsabschluss und berufspraktischer Erfahrung (zwei Jahre einschlägige berufspraktische Erfahrung innerhalb der letzten fünf Jahre), unter bestimmten Voraussetzungen, auch ohne Anerkennung ihrer Berufsqualifikation in allen nicht-reglementierten Berufen nach Deutschland einreisen, um hier eine Berufstätigkeit bei einem Arbeitgeber aufzunehmen. Die Berufserfahrung muss dazu nachweislich zu der in Deutschland angestrebten Beschäftigung befähigen, das heißt zur Tätigkeit in Deutschland passen. Das Arbeitsplatzangebot in Deutschland muss ein Bruttojahresgehalt von mindestens 40.770 Euro (Jahr 2024) zusichern, bei Tarifbindung des Arbeitgebers genügt eine Entlohnung entsprechend dem Tarifvertrag. Die neue Regelung gilt für alle nicht-reglementierten Berufe in allen Branchen. Der Arbeitgeber kann selbst entscheiden, welche (formalen) Deutschkenntnisse er für die zu besetzende Position als ausreichend ansieht.

Für IT-Spezialistinnen und -Spezialisten wird der Arbeitsmarktzugang zusätzlich erleichtert: Die notwendige einschlägige Berufserfahrung wird auf zwei Jahre reduziert (vorher drei Jahre). Ein Berufs- oder Hochschulabschluss ist weiterhin nicht erforderlich. Sprachkenntnisse müssen für das Visum nicht mehr nachgewiesen werden. Auch hier gilt das Mindestgehalt von 40.770 Euro (Jahr 2024) Brutto im Jahr oder Entlohnung entsprechend dem Tarifvertrag.

 

Was sind reglementierte und nicht-reglementierte Berufe?

Reglementierte Berufe sind Berufe, bei denen die Tätigkeiten rechtlich geschützt sind.
Für diese Berufe sind neben einer bestimmten Berufsqualifikation häufig weitere
Voraussetzungen für die Berufszulassung notwendig. Das gilt vor allem für Berufe aus
den Bereichen Gesundheit, Sicherheit oder Soziales wie z.B. Ärztin oder Lehrer.

Nicht reglementierte Berufe sind rechtlich nicht geschützt. Dazu gehören die
rund 330 Ausbildungsberufe im dualen System wie z.B. Kraftfahrzeugmechatroniker
oder Kauffrau für Büromanagement und viele akademische Berufe wie z.B.
Chemikerin oder Mathematiker.


Quelle: Anerkennung in Deutschland - Das Informationsportal der Bundesregierung
zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen



2. Anerkennungspartnerschaft

Die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland zielt darauf ab, die volle Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikationen zu erlangen. Das Verfahren zur Anerkennung des Abschlusses können internationale Fachkräfte auch erst in Deutschland einleiten und durchführen. Unternehmen und Fachkraft schließen hierzu eine Vereinbarung, die sogenannte Anerkennungspartnerschaft. Damit wird ermöglicht, einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung zu erhalten und ein erforderliches Anerkennungsverfahren erst nach der Einreise begleitend durchzuführen. Personen mit Bescheid über die teilweise Gleichwertigkeit, denen schwerpunktmäßig Fähigkeiten in der betrieblichen Praxis fehlen, haben zum Zweck der Berufsanerkennung in Deutschland daher nun zwei Optionen: Sie können künftig - wie bisher auch - entweder zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme (§ 16 d Abs. 1 AufenthG) oder eben im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft (§ 16 d Abs. 3 neu AufenthG) einreisen.

Weitere Änderungen treten zum 01. Juni 2024 in Kraft. Einen guten Überblick finden Sie auf den folgenden Websites:

 

 

 

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 Lars Kober

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